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Antworten auf die Fragen zur CO2-Kostenverteilung in Immobilien

Rechtsanwalt Martin Alter beantwortet auf einer virtuellen DEUMESS-Veranstaltung Fragen von Wohnungswirten, Verwaltern und Messdienstleistern zum Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Rudolstadt, 17.07.2023. Wie sind die CO2-Kosten zukünftig in der Nebenkostenabrechnung aufzuteilen? Und wie werden diese in der Einzelabrechnung dargestellt? Solche und weitere Fragen beantwortet Rechtsanwalt Martin Alter am Mittwoch, 16.08.2023, auf einer virtuellen Informationsveranstaltung des DEUMESS e.V. Das Seminar richtet sich sowohl an Immobilienverantwortliche als auch ihre Dienstleister, die für die Aufteilung der CO2-Kosten im Rahmen der Heizkostenabrechnung verantwortlich sind.

Mit dem Inkrafttreten des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes (Co2KostAufG) am 1. Januar 2023 gehen bedeutende Änderungen in der Kostenverteilung für die CO2-Bepreisung zwischen Vermietern und Mietern einher. Bislang konnten Vermieter die Kosten für die CO2-Bepreisung vollständig an ihre Mieter weitergeben. Mit dem neuen Gesetz werden die CO2-Kosten für Wohngebäude nach einem zehnstufigen Modell entsprechend des tatsächlichen Verbrauchs aufgeteilt. Noch fehlt Immobilienverantwortlichen und ihren Dienstleistern, wie Submetering-Unternehmen, die Praxiserfahrung im Umgang mit dem neuen Gesetz. Doch die nächste Heizkostenabrechnung, im Rahmen derer die CO2-Kosten erstmalig rechtskonform verteilt werden müssen, steht vor der Tür. Die Heizkostenabrechnung muss dann entsprechend des Co2KostAufG zusätzliche Angaben enthalten, wie den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten und die Berechnungsgrundlage.

Um Wohnungswirten, Verwaltern und Messdienstleistern Hilfestellung anzubieten, veranstaltet der DEUMESS e.V, der Verband mittelständischer und regionaler Unternehmen für die Erfassung von Energiedaten in Gebäuden, am 16. August 2023 von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr eine virtuelle Informationsveranstaltung zum Co2KostAufG. Als Experte zum Thema spricht der renommierte Rechtsanwalt Martin Alter von der auf Immobilienrechtsthemen spezialisierten Kanzlei Strunz-Alter Rechtsanwälte aus Chemnitz. Teilnehmer können dabei auch selbst Fragen zur Implementierung des Gesetzes und zur Aufteilung der CO2-Kosten in der Nebenkostenabrechnung stellen.

„Neue Gesetze sind für Immobilienverantwortliche und ihre Dienstleister immer eine Herausforderung. Wir sehen es als unsere Aufgabe als DEUMESS e.V., mit unserem Expertennetzwerk hier für mehr Klarheit zu sorgen“, sagt DEUMESS-Vorstand Hartmut Michels. „So helfen wir allen Beteiligten, die Qualität von Prozessen und Service zu sichern – und damit auch, ein gutes Verhältnis zwischen Immobilieneigentümern und -nutzern zu bewahren. Darum richtet sich unser Angebot explizit an einen breiten Teilnehmerkreis“.

Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenlos. Eine vorherige Registrierung ist notwendig und muss über die Website des DEUMESS e.V. unter www.deumess.de/veranstaltungen erfolgen. Die Veranstaltung findet über die Konferenz-Software Zoom statt. Zielgruppe sind Abrechnungsverantwortliche von Wohnungs- und Immobilienunternehmen, WEG-Verwalter sowie Mitarbeiter von Unternehmen der Submetering-Branche.

Wir machen Urlaub!

Sommer, Sonne, Auftanken: In der Zeit vom 31. Juli 2023 bis 20. August 2023 bleibt unsere DEUMESS-Geschäftsstelle geschlossen. Ab 21. August 2023 sind wir wieder für Sie da!

Neuer Entwurf Gebäudeenergiegesetz: Zu wenig Fokus auf effizientem Betrieb von Heizungsanlagen

  • Auch neu eingebaute Heizungsanlagen müssen dauerhaft effizient betrieben werden, um Energieverbrauch und Energiekosten zu senken
  • Nur regelmäßige Messung des Energieverbrauchs und der erzeugten Wärmemenge ermöglicht dauerhaft effizienten Anlagenbetrieb

Rudolstadt, 05.07.2023. DEUMESS, der Verband mittelständischer und regionaler Unternehmen für die Erfassung von Energiedaten in Gebäuden, sieht aktuelle Veränderungen des am kommenden Freitag im Bundestag beratenen Entwurfs des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) kritisch. Zwar begrüßt DEUMESS das Gesetz insgesamt und betrachtet die nun geplante Verbindung von kommunaler Wärmeplanung mit den Anforderungen an den Austausch von Heizungsanlagen als zielführend.
Die ersatzlose Streichung maßgeblicher Absätze des Paragraphen 71 a hingegen vermeide, dass die Effizienzpotenziale neu installierter Heizungsanlagen in Wohngebäuden dauerhaft erhalten bleiben. Dies gelte sowohl für Erdgas- oder Heizölkessel als auch für Wärmepumpen.

DEUMESS-Vorstand Hartmut Michels stellt klar:

„Die Verbesserung der Energieeffizienz ist eine der beiden tragenden Säulen der Energiewende. Erst sie wird eine flächendeckende Nutzung regenerativer Energiequellen ermöglichen. Außerdem senkt sie die Energiekosten. Das gilt auch für die Energieversorgung von Gebäuden. Darum müssen Heizungsanlagen so effizient und optimal wie möglich betrieben werden: sowohl für einen niedrigen Energieverbrauch als auch im Sinne von Versorgungssicherheit und niedrigen Betriebskosten. Das gilt auch für zukünftig eingebaute Anlagen.
Dazu wäre die ursprünglich im Gebäudeenergiegesetz vorgesehene Ausrüstung ab 2025 neu eingebauter Heizungsanlagen mit einer Messausstattung zur Erfassung des Energieverbrauchs und der erzeugten Wärmemenge sowie mit einer Energieverbrauchs- und Effizienzanzeige ein wichtiger Schritt gewesen. Der aktuell im Bundestag beratene Entwurf des GEG sieht dies aber für Wohngebäude leider nicht mehr vor.
Es ist wichtig, dass Energieeffizienz weiterhin als einfaches und kostengünstiges Mittel genutzt wird, um die Energiewende voranzubringen. Messeeinrichtungen, die Energiedaten zur Verfügung stellen und so die Effizienz von Energiesystemen überhaupt erst transparent und optimierbar machen, spielen dabei eine entscheidende Rolle.“

Stellungnahme zur Notwendigkeit der Eintragung in die Handwerksrolle für den Einbau von Verbrauchserfassungsgeräten im Rahmen des Messdienstgeschäfts

Die Mitgliedsunternehmen des DEUMESS e.V. werden immer häufiger mit Anfragen von Kunden bis
hin zu Abmahnungen wegen Unterlassung konfrontiert, die auf dem Vorwurf beruhen, dass sie ohne
entsprechende Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer die
Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauerhandwerks ausüben. DEUMESS nimmt gemeinsam mit RA Martin Alter hierzu Stellung: