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Mit Energiedaten zur Energiewende in Gebäuden: 10. DEUMESS Fachkongress im Mai 2024

Jubiläumsveranstaltung „Energiewende gestalten – Messen, Analysieren, Optimieren“ in Kassel vereint Theorie und Praxis

Rudolstadt, 22.01.2024. Am 14. und 15. Mai 2024 öffnet der 10. DEUMESS Fachkongress im Hotel La Strada in Kassel seine Türen für Branchenexperten und Interessierte rund um das Thema Energiedatennutzung in Gebäuden. Die Veranstaltung von DEUMESS, dem Verband für mittelständische Messdienstleister und Anbieter für Gebäude-Energiedaten in Deutschland, verspricht im Jubiläumsjahr noch mehr Praxisinformationen, Neuigkeiten aus den Bereichen Markt und Technik sowie intensiven Wissensaustausch.

Nachhaltiger energetischer Betrieb von Wohngebäuden
Unter dem Motto „Energiewende gestalten – Messen, Analysieren, Optimieren“ legt der Kongress zu seinem 10. Jubiläum besonderen Fokus auf die Rolle des Smart und Submetering in der Energie- und Wärmewende.

Ingeborg Esser, Hauptgeschäftsführerin des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e. V., wird in ihrer Keynote über zukünftige Herausforderungen und Anforderungen an Wohnungsunternehmen der Zukunft sprechen, insbesondere im Hinblick auf den nachhaltigen energetischen Betrieb von Wohngebäuden.

Diese Perspektive ist eine wichtige Arbeitsbasis für die deutlich über hundert auf dem Kongress vertretenen Unternehmen aus ganz Deutschland, die mit der Erfassung und Nutzung von Wärme-, Warmwasser- und Stromdaten entscheidend zum Gelingen der Energiewende in Gebäuden beitragen.

Fachvorträge und Ausstellung an zwei Tagen
Der zweitägige Kongress bietet eine breite Palette an Vorträgen. Themen wie der fortschreitende „Smart Meter Roll-out“, der „OMS-Standard“, ein Praxisblick in das Messwesen der Zukunft und aktuelle regulative Herausforderungen und Veränderungen stehen auf dem Programm. Die Teilnehmer können sich darüber hinaus im Messebereich des Kongresses über neue technologische Entwicklungen und Dienstleistungen rund um die Erhebung, Auswertung und Nutzung von Gebäude- und Energiedaten informieren.

Vertretene Anbieter aus dem Bereich Sensorik und Software sind Allmess, Lorenz, Ei Electronics, Eras Software, Sontex Deutschland, Lupus Electronics, Engelmann Sensor, Elvaco, Qundis, arasys, Hekatron, Kugu Home, pironex, Ceos Solution und Webdyn.
Die Veranstaltung richtet sich damit explizit nicht nur an Teilnehmer aus der Messdienstleister-Branche, sondern grundsätzlich an ein Fachpublikum mit Interesse an den Möglichkeiten von Sensorik und Algorithmen für modernen Gebäudebetrieb.


Seit 10 Jahren wichtige Plattform für fachlichen Austausch rund um Gebäude-Energiedaten
„Energiedaten sind das verborgene Gold der Energiewende. Unsichtbar und auf den ersten Blick auch nicht sexy – aber trotzdem die Basis dafür, unser zunehmend komplexes Energiesystem überhaupt steuern zu können. Wer wissen will, wie das in Gebäuden funktioniert, ist auf unserem Fachkongress goldrichtig“, bringt DEUMESS-Vorstand Hartmut Michels die Veranstaltung auf den Punkt.

Entsprechend freut sich der Deumess-Vorstand auch über das Interesse wichtiger Fachmedien der Immobilienwirtschaft. Medienpartner des 10. Deumess Fachkongresses sind IVV Immobilien vermieten & verwalten – Das Fachmagazin für die Wohnungswirtschaft sowie die digitale Fachzeitschrift Wohnungswirtschaft-heute.

Neben den Fachinformationen in Plenum und Messebereich bietet der Kongress auch ausreichend Gelegenheit, Netzwerke zu pflegen und zu erweitern. Das gilt besonders für die Abendveranstaltung am ersten Kongresstag, dem 14. Mai 2024. Sie wartet anlässlich des 10. Kongressjubiläums mit besonderen Überraschungen und Show-Einlagen auf. „Der Event lebt von der Mischung aus Expertenvorträgen, vielen Fachgesprächen rund um die Messestände und natürlich dem Networking in den Pausen und auf der Abendveranstaltung“, so Michels.

Anmeldung online und noch bis 20. April 2024
Die Anmeldung zum 10. DEUMESS Fachkongress erfolgt online, Anmeldeschluss ist der 20. April 2024. Das Anmeldeformular und weitere Informationen gibt es unter www.deumess.de/mitgliederversammlung-fachkongress. Die Kosten für die Teilnahme belaufen sich auf 440,00 Euro pro Person für DEUMESS-Mitglieder und 540,00 Euro pro Person für Nicht-Mitglieder. Auch eine virtuelle Teilnahme per Videostream ist möglich. Bis zum 29. Februar gilt außerdem noch der Frühbucherrabatt von 50,00 Euro.

Herausfordernde Aufteilung der CO2-Kosten in Wohnungseigentümergemeinschaften

Neue gesetzliche Anforderung im Rahmen der Heizkostenabrechnung stellt WEG-Verwalter vor besondere Aufgaben

Rudolstadt, 18.12.2023. Seit dem 1. Januar 2023 werden die CO2-Kosten für fossile Brennstoffe zwischen Immobilieneigentümern und Immobiliennutzern aufgeteilt. Grundlage dafür ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG). Bei Heizkostenabrechnungen, deren Abrechnungsbeginn nach dem 01.01.2023 liegt, muss diese Aufteilung zum ersten Mal in die Praxis umgesetzt werden. Diese Herausforderung müssen nicht nur Wohnungsunternehmen und private Vermieter meistern, sondern auch etliche tausend WEG-Verwalter in Deutschland für die durch sie verwalteten Immobilien. Auch wenn sie dabei in der Regel auf zuverlässige Dienstleister zurückgreifen, müssen gerade WEG-Verwalter die Anforderungen kennen und im Detail Besonderheiten beachten. DEUMESS, Verband mittelständischer und regionaler Unternehmen für die Nutzung von Energieverbrauchsdaten, gibt in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Martin Alter von Strunz-Alter Rechtsanwälte einen Überblick über die Auswirkungen des CO2KostAufG auf Wohnungseigentümergemeinschaften.

Aufteilung der CO2-Kosten abhängig vom CO2-Ausstoß pro Quadratmeter
Grundsätzlich gilt, dass die CO2-Kosten für alle Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 gemäß eines Stufenmodells zwischen Gebäudeeigentümern und Nutzern anteilig gesplittet werden. Basis für die Einordnung in eine dieser Stufen ist der jährliche CO2-Ausstoß des vermieteten Gebäudes in Kilogramm pro Quadratmeter Wohnfläche. Der durch den Eigentümer zu tragende Anteil fällt umso größer aus, je höher der CO2-Ausstoß pro Quadratmeter ist. Gebäudeeigentümer müssen so im schlechtesten Fall bis zu 95 % der CO2- Kosten übernehmen – im für sie günstigsten Fall muss der Mieter die Kosten komplett tragen. Pro Tonne CO2 fallen im Jahr 2023 bereits 30 Euro an, für 2024 ist jetzt ein Preis von 45 Euro pro Tonne vorgesehen. Intention des Gesetzgebers ist, mit dem CO2KostAufG Immobilieneigentümer für Maßnahmen zur Absenkung des CO2-Ausstoßes ihrer Immobilien zu motivieren.
Einen Überblick über das Stufenmodell zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Eigentümer sowie ein Berechnungs-Tool für die Einschätzung der jeweiligen Kosten bietet DEUMESS auf seiner Homepage unter www.deumess.de/co2-aufteilung/.

Berechnung und Zuweisung der Kosten in Wohnungseigentümergemeinschaften weniger klar geregelt
Während diese Kostenaufteilung in klassischen Mietverhältnissen mit einem Gebäudeeigentümer auf der einen und mehreren Mietern oder Gebäudenutzern auf der anderen Seite bereits ein komplexeres Abrechnungssystem und zusätzliche Informationen erfordert als bisher, erscheint die Situation in Wohnungseigentümergemeinschaften nochmals komplizierter: Zum einen gibt es hier eine jeweils individuelle Zahl an Eigentümern mit potenziell jeweils unterschiedlichem Anteil am Eigentum. Zum anderen sind die Rollen von Eigentümer und Nutzer nicht so eindeutig getrennt, wie in klassischen Mietverhältnissen – in vielen Fällen sind die Personen identisch.

CO2-Kostenaufteilung in WEG nicht immer vorgeschrieben, aber immer ratsam
Grundsätzlich ist eine Aufteilung der CO2-Kosten nur zwingend vorgeschrieben, wenn Wohnungsnutzer und -eigentümer nicht identisch sind: Im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander erfolgt die Aufteilung nicht, nur im Verhältnis eines vermietenden Sondereigentümers, also Wohnungsbesitzers, zu seinem Mieter ist die CO2-Kostenaufteilung verpflichtend. Auch im Rahmen der Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft muss entsprechend nicht zwingend eine rechnerische Aufteilung der CO2-Kosten erfolgen. In der Praxis empfiehlt sie sich jedoch grundsätzlich, da in WEG in der Regel auch ein Teil der Wohnungen vermietet ist.

Darum sollte in den Heizkostenabrechnungen WEG-übergreifend der CO2-Kostenanteil für den Mieter und für den Eigentümer ermittelt und ausgewiesen werden. Wenn der Eigentümer tatsächlich vermietet, muss er den jeweiligen Vermieteranteil der CO2-Kosten als „nicht umlegbare Kosten“ vom Ergebnis der Heizkostenabrechnung abzuziehen.
Falls er seine Wohnung selbst nutzt, kann er diese Daten dagegen ignorieren – oder er nutzt sie als grundsätzlichen Indikator dafür, wie energieeffizient die Heizanlage der Immobilie ist, an der er Anteile hält. Bei einem auch in Zukunft steigenden CO2-Preis steigen in jedem Fall auch seine Kosten. Die Höhe des Eigentümeranteils kann dann ein Indikator dafür sein, welches Potenzial für Energieeffizienzmaßnahmen die Immobilie bietet.

Augen auf bei Veränderung der Wärme-Preisgleitformel

Die Preise für Erdgas sind in den vergangenen Monaten gegenüber 2022 deutlich gesunken. Wärmekunden profitieren nicht automatisch davon. Immobilienverantwortliche sollten das im Blick haben.


Rudolstadt, 04.12.2023
. Nach den extrem hohen Preisen für Erdgas und Heizöl im Jahr 2022 ist das Preisniveau in 2023 wieder etwas gesunken. Insbesondere Erdgas kostete im 3. Quartal 2023 zum Teil nur ein Viertel dessen, womit es im Jahr 2022 zu Buche schlug. Nutzer dezentraler, mit Erdgas betriebener Wärmeerzeugungsanlagen können davon unmittelbar profitieren. Nicht ganz so eindeutig ist die Ausgangslage für Nutzer von Fernwärme. Hintergrund sind Preisgleitformeln in den Verträgen, die abhängig von ihrer Ausgestaltung für ein verspätetes Wirksamwerden günstigerer Fernwärmepreise sorgen können.

Verzögernde Auswirkungen nicht nur bei steigenden Energiekosten

Fernwärmeverträge haben oft lange Laufzeiten und beinhalten Preisgleitklauseln, um auf unvorhersehbare Änderungen bei Energiepreisen, Lohn- und Materialkosten zu reagieren. Diese Klauseln ermöglichen eine Anpassung der Preise nach oben oder unten gemäß einer mathematischen Formel, abhängig von den Marktbedingungen.

Verzögerungen durch Preisgleitformeln bewirken im Fall von steigenden Energiepreisen eine für die Abnehmer positive Dämpfung des Preisanstiegs. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund wurden sie von einigen Versorgern im Zuge der rasant steigenden Preise für Heizöl und Erdgas im vergangenen Jahr angepasst. Bei den jetzt fallenden Preisen haben Bewohner von Immobilien, die mit Fernwärme auf Basis von Erdgas beheizt werden, jedoch zum Teil das Nachsehen – denn die sinkenden Erdgaspreise dringen nur verzögert zu ihnen durch.

Preisgleitformeln und ihre Folgen im Blick haben

Verantwortliche von Immobilien mit Fernwärmeversorgung sollten diese Entwicklung in zweierlei Hinsicht im Blick haben:
Erstens sollten sie Änderungen von Preisgleitformeln nicht ohne weitere Prüfung zustimmen, um nicht zusätzliche Verzögerungen für ihre Mieter oder Bewohner zu verursachen. Wenn Versorger die  Preisanpassungsklausel im laufenden Vertrag einseitig ändern, sollten sie die Gründe dafür hinterfragen, um bestmöglich sicherstellen zu können, dass keine Benachteiligung der Bewohner erfolgt.

Zweitens sollten sie sich angesichts der durch die mediale Berichterstattung vermittelten gesunkenen Erdgaspreise darauf einstellen, dass auch die Bewohner ihrer Immobilien mit sinkenden Preisen rechnen. Die nun anstehenden Heizkostenabrechnungen für das Jahr 2023 können in dem Fall zu verstärkten Rückfragen von Mietern oder Bewohnern führen.

Auch der Bundesgerichtshofs (BGH) hat sich in zwei Urteilen vom 27.09.2023 mit dem Thema Preisgleitformeln für Fernwärme beschäftigt (Aktenzeichen VIII ZR 249/221 und VIII ZR 263/222). Eine Zusammenfassung der Urteile durch Rechtsanwalt Martin Alter von der auf Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Strunz Alter aus Chemnitz gibt es auf der Website des DEUMESS e.V. unter www.deumess.de/preisaenderungsklauseln.