Kategorie-Archiv: Allgemein

Wissenswertes zum Soforthilfe-Abzug (EWSG)

Mit der Veröffentlichung der EWSG stellt sich für Messdienste die Frage, ob der Soforthilfe-Abzug als Gesamtsumme für das komplette  Objekt in der Heizkostenabrechnung 2022 eingegeben oder je Nutzer ein Entlastungsbetrag ausgewiesen werden muss.

Im EWSG ist unter § 5 Abs. 1 geregelt, dass die Höhe der Entlastung des Vermieters in der Heizkostenabrechnung mitzuteilen ist. Das wäre dann lediglich der Gesamtbetrag der Entlastung.

Allerdings ist im Jahressteuergesetz 2022 geregelt, dass bei höheren Einkommen der Entlastungsbetrag nach dem EWSG zu versteuern ist. Grundlage ist dann der Anteil des jeweiligen Nutzers bzw. Steuerpflichtigen an dem Entlastungsbetrag. Zwar ist der Anteil der nach § 123 und 124 EStG Steuerpflichtigen eher gering, allerdings ist auch nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer steuerpflichtig sind. Jedenfalls ist dem Vermieter oder dem Messdienst nicht bekannt, welcher der Nutzer steuerpflichtig ist. Die Auskunftspflichten könnten sich wie bei § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen) verhalten.

Es obliegt daher dem Messdienst, den Gesamtbetrag (bei steuerlichen Bedarf kann der Nutzer seinen Anteil im Nachgang abfragen) oder den Anteil des jeweiligen Nutzers an dem Entlastungsbetrag in der Heizkostenabrechnung anzudrucken.

Weichenstellung für Smart-Meter-Rollout: Bundesregierung beschließt Neustart für die Digitalisierung der Energiewende 

Das  Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende beschlossen. Digitalisierung und Smart-Meter sollen so dabei helfen, die Energiewende zu beschleunigen. 

Nach Ansicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz sind Smart Meter als digitale Infrastruktur entscheidende Voraussetzung für ein weitgehend klimaneutrales Energiesystem mit fluktuierendem Verbrauch und schwankender Erzeugung und ermöglichen den Verbrauchern bessere und klarere Informationen über ihren eigenen Verbrauch. Damit zeitnah Rechtssicherheit für die Beschleunigung des Smart-Meter-Rollouts geschaffen wird, soll das Gesetz im Frühjahr 2023 in Kraft treten. 

Zentrale Inhalte des Gesetzentwurfs sind:

1. Rollout-Fahrplan wird klar verankert

Es wird ein gesetzlicher Rollout-Fahrplan mit verbindlichen Zielen und konkretem Zeitrahmen verankert; das Erfordernis der sogenannten BSI- Marktanalyse und – Markterklärung entfällt. Auf diese Weise rückt das konkrete Rollout-Ziel zur Unterstützung der Energiewende in den Vordergrund. Die Rolloutfristen orientieren sich dabei am Zieljahr 2030, um bis dahin die erforderliche digitale Infrastruktur für ein weitgehend klimaneutrales Energiesystem bereitzustellen.

Bislang galt die sogenannte Drei-Hersteller-Regel. Diese ist EU-rechtlich nicht erforderlich und entfällt jetzt, auch weil inzwischen ein ausreichendes Marktangebot für Smart-Meter-Gateways verfügbar ist. Die Drei-Hersteller-Regel des alten Messstellenbetriebsgesetzes verlangte bislang für jede Entwicklungsstufe die Zertifizierung von drei voneinander unabhängigen Herstellern. Da inzwischen ein ausreichendes Angebot an Smart-Meter-Gateways vorhanden ist, kann diese Regelung entfallen. So wird das Tempo zukünftig vom innovativsten Hersteller bestimmt – ein Warten auf den technischen Gleichstand von mindestens drei Herstellern entfällt.

2. Agiler Rollout wird ermöglicht

Das neue Element des „agilen Rollouts“ wird eingeführt. Der Rollout kann dadurch sofort mit den bereits zertifizierten Geräten starten bei Verbrauchern bis 100.000 kWh (optional < 6.000 kWh) und Erzeugern bis 25 kW (optional 1 bis 7 kW).

Das heißt die zertifizierten Geräte können für die genannten Gruppen sofort eingebaut werden, selbst wenn noch nicht alle Funktionen freigeschaltet werden können.

Weitere Funktionen (z.B. Steuern und Schalten) können über ein Anwendungsupdate bereitgestellt werden. Die Branche erhält so die Möglichkeit in einer „Warmlaufphase“ Prozesse aufzubauen und das Steuern über Smart-Meter-Gateway zu üben, bevor der Pflichtrollout gilt. Netzbetreiber, Marktakteure und Stromkunden sollen dadurch schnellstmöglich von der Digitalisierung profitieren. Sie erhalten bereits früher ein Gerät und weitere Funktionen können später durch Updates installiert werden, ohne dass es dafür eines erneuten Ein- oder Ausbaus bedarf.

Bisher setzte nach der Rechtsprechung eine Rolloutfreigabe durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) voraus, dass zu diesem Zeitpunkt bereits alle gesetzlich genannten Mindestfunktionalitäten technisch umgesetzt waren, einschließlich komplexer Funktionen wie der Fernsteuerung von Anlagen und Verbrauchseinrichtungen. Ein schrittweiser Hochlauf in den Markt mit einer sukzessiven Einführung im Wege von Anwendungsupdates war hingegen bisher nicht vorgesehen. Das wird jetzt abgeschafft. Das Gesetz erlaubt nun ein agiles Vorgehen: Messstellenbetreiber dürfen in einer zeitlich befristeten Hochlaufphase komplexe Funktionen wie das Steuern zur Vorbereitung der massenmarkttauglichen Einführung schrittweise einführen und Erfahrungen sammeln. Den Voraussetzungen des EU- Rechts an den notwendigen Mindest-Funktionsumfang wird weiter vollständig Rechnung getragen.

3. Kosten werden gerechter verteilt; Datenkommunikation für Netzbetreiber wird erweitert bei Verbesserung des Datenschutzes

Privathaushalte und Kleinanlagenbetreiber zahlen für ein intelligentes Messsystem künftig nicht mehr als 20 Euro/Jahr (entspricht der heutigen Preisobergrenze für eine moderne Messeinrichtung) – also in den meisten Fällen deutlich weniger als bisher.

Die Netzbetreiber werden dafür stärker an den Kosten beteiligt, denn die Netzbetreiber profitieren in besonderer Weise vom Smart-Meter-Rollout. Um diese Ziele zu erreichen, wird die Datenkommunikation bei Verbesserung des Datenschutzes (durch präzise Vorgaben zu Speicherungen, Löschungen, Anonymisierung, Pseudonymisierung und den weiter ausdifferenzierten Zweckvorgaben) erweitert. In Summe profitieren Kunden und Netz von der gesetzlichen Anpassung.

4. Einführung dynamischer Tarife wird beschleunigt

Alle Stromversorger – unabhängig von der Kundenzahl – müssen ab 2025 verpflichtend dynamische Tarife anbieten. Dadurch können Verbraucher den Strombezug in kostengünstigere Zeiten mit hoher EE-Erzeugung verlagern.

Aktuell müssen lediglich Lieferanten, die mehr als 100.000 Letztverbraucher beliefern, ihren Kunden mit intelligentem Messsystem einen dynamischen Stromtarif anbieten. Mit dem Gesetz werden jetzt alle Lieferanten ab 2025 zum Angebot solcher Tarife verpflichtet, um die Prozesse zu beschleunigen.

5. Steuerbarer Netzanschluss wird verankert

Es wird die Möglichkeit gestärkt, das Smart-Meter-Gateway (SMGW) als sichere Kommunikationsplattform des Smart Meters im Grundsatz am Netzanschlusspunkt einzubauen. Dort kann es seine Funktion als Sicherheitsanker für die energiewirtschaftlich relevanten Anwendungen am besten erfüllen. Über geeignete Schnittstellen können mehrere Verbraucher/ Ladeeinrichtungen über das SMGW am Netzanschluss gebündelt werden und selbständig am Markt agieren. Gleichzeitig wird durch die Bündelung die Nachhaltigkeit gestärkt, weil weniger Geräte verbaut werden müssen.

6. Standardisierung wird konzentriert und die Nachhaltigkeit gestärkt

Um die Rolle des Smart-Meter-Gateways als sicherer Kommunikationsplattform für die Energiewende zu stärken und gleichzeitig die Standardisierung zu vereinfachen, wird klargestellt, dass sich die Standardisierung des BSI auf das SMGW zu konzentrieren hat. Weiter wird die sichere Lieferkette (SiLKe) vereinfacht, deren Vorgaben derzeit den Rollout unnötig erschweren. So soll ein massengeschäftstauglicher Postversand bei der sicheren Lieferkette zugelassen und eine stärkere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit festgeschrieben werden.

7. Klare Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ermöglichen

Um ein einheitliches, effizientes und an der Energiewende ausgerichtetes Projektmanagement beim BMWK zu ermöglichen, wird u.a. klargestellt, dass die Standardisierung durch das BSI im Auftrag des BMWK erfolgt.

Der Gesetzesentwurf kann hier nachgelesen werden.

Wir machen Urlaub!

In der Zeit vom 22. Dezember 2022 bis 03. Januar 2023 bleibt unsere DEUMESS-Geschäftsstelle geschlossen. Ab 04. Januar 2023 sind wir wieder für Sie da!

Wir wünschen allen unseren Mitgliedern und Partnern eine erholsame Weihnachtszeit, einen guten Rutsch und für das neue Jahr alles Gute, viel Erfolg und vor allem Gesundheit.

Wissenswertes zur Ermittlung der Co2-Emissionsfaktoren

Mit dem CO2KostAufG kommen zahlreiche Fragestellungen auf die Vermieter und Messdienstleister zu. Eine davon lautet: Woraus ergeben sich die Emissionsfaktoren für die einzelnen Brennstoffarten und die Wärmelieferung?

Fachanwalt Martin Alter, Berater beim DEUMESS e.V. klärt auf.

Demnach finden sich aktuell in den Medien unterschiedliche Werte. Es ist also erst einmal zu klären welche Werte verbindlich sind. Nach § 7 Brennstoffemissionshandelsgesetz (kurz BEHG) kann die Bundesregierung die Anforderungen an die Ermittlung der Brennstoffemissionen durch Verordnung festlegen. Davon hat sie für die Jahre 2021 und 2022 mit der Emissionsberichterstattungsverordnung 2022 (kurz EBeV 2022) Gebrauch gemacht. Deren Anwendungszeitraum endet jedoch zum Ende 2022. Eine Nachfolgeregelung liegt als Entwurf der EBeV 2030 vor, die dann im Zeitraum 2023 bis 2030 gelten soll. Die Verordnung müsste noch im Jahr 2022 beschlossen werden, um dann zum 01.01.2023 in Kraft zu treten. In Anlage 2 Teil 4 EBeV 2030 findet sich eine umfangreiche Tabelle mit Standardwerten für

Emissionsfaktoren der relevanten Brennstoffe für den Betrieb von Heizungsanlagen.

Allerdings ist die Angabe in Tonnen pro Gigajoul (GJ) nicht sonderlich nutzerfreundlich. Weder wird Heizöl nach Tonnen bemessen verkauft noch verwendet man im Energielieferungsbereich Angaben in Joul. Für die Weiterverarbeitung im Rahmen des CO2KostAufGes müssen die Werte zunächst in Kilogramm pro Kilowattstunde (kg CO₂/kWh) umgerechnet werden. Dazu müssen die Tabellenwerte für den heizwertbezogenen Emissionsfaktor aus der EBeV 2030 durch 0,277778 dividiert werden. Der Wert ist sodann auf 4 Stellen nach dem Komma zu runden.

Für Heizöl ergibt sich aus den Standardwerten ein Emissionsfaktor von 0,2869 kgCO2/kWhHi oder 2,869 kgCO2/l.

Bei Erdgas wird in Rechnungen zwischen dem Heizwert (Hi) und dem Brennwert (Hs) unterschieden. Bezogen auf den Heizwert ergibt sich ein Emissionsfaktor von 0,2016 kgCO2/kWhHi und entsprechend ein brennwertbezogener Emissionsfaktor von 0,1820 kgCO2/kWhHs.

Aufgrund der derzeit ohnehin sehr hohen Brennstoffpreise wurden mit Änderung des BEHG vom November 2022 die Festpreise für die Tonne CO2 für die Jahre 2023 bis 2025 abgesenkt. Diese betragen jetzt noch 30 €/t CO2 für 2023 (zuvor 35 €/t CO2), 35 €/t CO2 für 2024 (zuvor 45 €/tCO2) und 45 €/t CO2 für 2025 (zuvor 55 €/t CO2).

Damit ergeben sich folgende Aufschläge auf den Netto-Lieferpreis (Stand: 12/2022):

Eine Vorgabe der Berechnungsmethode bei Wärmelieferungsnetzen, die häufig auch durch verschiedene Energieträger gespeist werden, findet sich im BEHG nicht. Grund dafür ist, dass das BEHG bereits bei der Bepreisung der Brennstoffe ansetzt und sich daher nicht mit späteren Umwandlungsstufen beschäftigen muss. Das ist aber auch der Grund, warum sich Wärmelieferanten häufig noch schwertun, einen verbindlichen Emissionsfaktor für die von ihnen gelieferte Wärme zu beziffern. Spätestens in der Wärmelieferungsrechnung für 2022 ist der Emissionsfaktor für die Informationen nach § 3 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz durch den Wärme- bzw. Brennstofflieferanten anzugeben. Dieser Wert ist dann auch die Grundlage für die vorzunehmende Aufteilung auf Mieter und Vermieter.

Zusätzlich zu den Angaben und Informationen der Energielieferanten können die Zertifikate für die Primärenergiefaktor und CO2-Emissionsfaktor des entsprechenden Anbieters auch über folgenden Link abgerufen werden: https://www.district-energy-systems.info/


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