Wissenswertes zum Soforthilfe-Abzug (EWSG)

Mit der Veröffentlichung der EWSG stellt sich für Messdienste die Frage, ob der Soforthilfe-Abzug als Gesamtsumme für das komplette  Objekt in der Heizkostenabrechnung 2022 eingegeben oder je Nutzer ein Entlastungsbetrag ausgewiesen werden muss.

Im EWSG ist unter § 5 Abs. 1 geregelt, dass die Höhe der Entlastung des Vermieters in der Heizkostenabrechnung mitzuteilen ist. Das wäre dann lediglich der Gesamtbetrag der Entlastung.

Allerdings ist im Jahressteuergesetz 2022 geregelt, dass bei höheren Einkommen der Entlastungsbetrag nach dem EWSG zu versteuern ist. Grundlage ist dann der Anteil des jeweiligen Nutzers bzw. Steuerpflichtigen an dem Entlastungsbetrag. Zwar ist der Anteil der nach § 123 und 124 EStG Steuerpflichtigen eher gering, allerdings ist auch nicht auszuschließen, dass einzelne Nutzer steuerpflichtig sind. Jedenfalls ist dem Vermieter oder dem Messdienst nicht bekannt, welcher der Nutzer steuerpflichtig ist. Die Auskunftspflichten könnten sich wie bei § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstleistungen) verhalten.

Es obliegt daher dem Messdienst, den Gesamtbetrag (bei steuerlichen Bedarf kann der Nutzer seinen Anteil im Nachgang abfragen) oder den Anteil des jeweiligen Nutzers an dem Entlastungsbetrag in der Heizkostenabrechnung anzudrucken.