Am 1. Januar 2023 tritt es in Kraft. Mit dem dann gültigen Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz („CO2KostAufG“) soll eine faire Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erreichen werden. Doch was muss man als Immobilienverwalter und Messdienstleister zu diesem Gesetz wissen, wie berechnet sich die CO2-Bepreisung und welche Auswirkungen hat das auf die Heizkostenabrechnung? Antworten dazu gibt es hier.
WARUM GIBT ES DAS CO2KostAufG?
Noch bis zum 31. Dezember 2022 werden die Kosten für die CO2-Bepreisung durch die Vermieter an die Mieter weitergegeben. Dies ändert sich ab dem neuen Jahr. Denn dann werden die CO2-Kosten in Wohngebäuden anhand eines zehnstufigen Modells und auf Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs aufgeteilt. Das bedeutet: Die Kohlendioxidkosten würden entsprechend dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und damit anhand der energetischen Qualität des Gebäudes abgestuft verteilt. Konkret heißt das: Je schlechter die Energieeffizienz des Wohngebäudes, desto höher soll der zu tragende Kostenanteil für den Vermieter sein. Bei Nichtwohngebäuden – also etwa Gewerbeimmobilien – ist pauschal eine 50: 50-Kostenaufteilung angedacht.
Mit dem Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz sollen für den Vermieter Anreize für Effizienzverbesserungen ihrer Wohngebäude geschaffen werden. Gleichzeitig sollen Mieter dazu angeregt werden, ihren Energieverbrauch zu senken.
FÜR WEN GILT DAS NEUE CO2KostAufG?
Betroffen sind Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, in denen Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz sind Standardwerte für Emissionsfaktoren für diese Anlagen festgelegt. Vom neuen Gesetz umfasst sind auch eigenständig gewerbliche Lieferungen von Wärme und Warmwasser, also für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe. Mit dem Gesetz haben Vermieter ab 2023 die Kosten für die CO2-Bepreisung anteilig mitzutragen. Die alleinige Übernahme der Kosten durch die Mieter gehört damit der Vergangenheit an.
WELCHE FRISTEN SIND ZU BERÜCKSICHTIGEN?
Anzuwenden ist das Gesetz für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Januar 2023 oder danach beginnen. Kohlendioxidkosten, die davor angefallen sind, fallen nicht darunter.
WIE ERFOLGT DIE AUFTEILUNG DER KOSTEN?
Dies richtet sich nach der Art der Immobilie. Bei einem Wohngebäude beziehungsweise bei einem gemischt genutzten Gebäude, erfolgt die Kostenaufteilung nach einem zehnstufigen Modell. Dieses basiert dann auf dem tatsächlichen Verbrauch. Je nachdem wie gut die Energiebilanz der immobilie ist, muss der Vermieter einen höheren oder auch niedrigeren Anteil bezahlen.
Die nachfolgende Grafik verdeutlicht das:
kg CO₂ / m² / Jahr | Vermieter | Mieter |
---|---|---|
weniger als 12 kg | 0 % | 100% |
12 bis <17 kg | 10% | 90% |
17 bis <22 kg | 20% | 80% |
22 bis <27 kg | 30% | 70% |
27 bis <32 kg | 40% | 60% |
32 bis <37 kg | 50% | 50% |
37 bis <42 kg | 60% | 40% |
42 bis <47 kg | 70% | 30% |
47 bis <52 kg | 80% | 20% |
mehr als <52 kg | 95% | 5% |
WIE VERHÄLT ES SICH BEI EINER GEWERBLICHEN IMMOBILIE?
Bei einer Gewerbeimmobilie, werden die Kosten der CO2-Bepreisung zu gleichen Anteilen auf Mieter und Vermieter aufgeteilt.
WAS MUSS BEI ZUKÜNFTIGEN HEIZKOSTENABRECHNUNGEN BEACHTET WERDEN?
Die Immobilie muss gemäß Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz entsprechend eingestuft werden. In der Regel übernimmt dies das Messdienstunternehmen für den Immobilienverwalter. Dafür benötigt werden die Daten zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten, die auf der Rechnung des Brennstoff- und Wärmelieferanten zu finden sind.
Unklar ist momentan noch, wie zukünftig die jährliche Heizkostenabrechnung konkret aussehen soll. Auf jeden Fall müssen folgende Angaben enthalten sein: die Einstufung der Immobilie, der Anteil der Kohlendioxidkosten für den Mieter und die Berechnungsgrundlage. Genaueres wird sich erst in Zukunft sagen lassen.
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WISSENWERTES ZUR ERMITTLUNG DER CO2-EMMISSIONSFAKTOREN