Berlin den 7. November 2019
Vorbemerkung
DEUMESS e.V., KUM e.V. und der Stammtisch Sächsischer Wärmekostenabrechner sind 3 Verbände der mittelständischen Messdienstunternehmen. Mit ihren mehr als 200 Mitgliedsunternehmen aus dem Mittelstand, repräsentieren diese bundesweit leistungsstarke Anbieter mit dem Schwerpunkt Heizkosten- und Nebenkostenabrechnung von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Die Verbände verstehen sich als zentrale Anlaufstelle für unabhängige Messdienstunternehmen. Hauseigentümer und Immobilienverwalter finden hierin lokale, mittelständische Dienstleister für die Abrechnung der Heiz- und Betriebskosten ihrer Liegenschaften.
Mit der Energie-Effizienz-Richtlinie (EED) sowie dem derzeit in den Ministerien in Abstimmung befindlichen Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird die Grundlage für die Novellierung der Heizkostenverordnung (HKVO) gelegt. Die HKVO bildet den rechtlichen Rahmen für die tägliche Arbeit der Mitglieder.
Positionen zur Heizkostenverordnung
Die Verbände der mittelständischen Messdienstunternehmen, begrüßen ausdrücklich die anstehende Novellierung. Mit dieser ist eine Anpassung der Normen an die aktuellen Branchenherausforderungen verbunden. Die HKVO wird somit einen wichtigen Beitrag zur Energieeinsparung bei Wärme und Warmwasser, transparenter Abrechnungen sowie mehr Wettbewerb im Markt gewährleisten. Besonders wichtig sind dafür eindeutige Formulierungen bzw. Fristen, die keinen Interpretationsspielraum zulassen. Nur so kann für alle Marktteilnehmer ein verbindlicher Leitfaden garantiert werden.
Die Mitgliedsunternehmen der mittelständischen Verbände agieren regional und sind vor Ort kompetente Ansprechpartner für ihre Kunden. Um den Zielen der HKVO vollumfänglich gerecht zu werden, ist es von großer Bedeutung, dass die Novellierung die Erfahrungen aus der täglichen Praxis der Messdienstunternehmen berücksichtigt und entsprechend integriert.
Für die Novellierung der HKVO werden folgende 6 Schwerpunktthemen definiert:
- Festschreibung der Interoperabilität der Messgeräte
- Festlegung einer einheitlichen Struktur bei der monatlichen Verbrauchserfassung und Darstellung
- Schaffung von Transparenz bei Abrechnung und Datenaustausch durch die Fernauslesung
- Verlängerung der Nachrüstpflicht für Heizkostenverteiler bis Ende 2030
- Regelung zu Laufzeiten bei Gerätemietverträgen
- Korrekturen der aktuellen Regelungen in der HeizkV
- Festschreibung der Interoperabilität der Messgeräte
Die Interoperabilität der Messgeräte ist festzuschreiben. Damit alle Branchenteilnehmer dauer-haft gleiche Rahmenbedingungen bei der Verbrauchsabrechnung vorfinden, sind allgemein gül-tige Standards unerlässlich. Die Fernübertragung der Verbrauchswerte soll deshalb über eine einheitlich genormte Übertragungstechnik erfolgen. Der Funkstandard sowie die verbindlich fest-gelegte und den hohen Datenschutzanforderungen gerecht werdende Verschlüsselung ist so festzulegen, dass diese für alle Messdienstleistungsunternehmen gleichermaßen zu nutzen ist.
- Festlegung einer einheitlichen Struktur bei der monatlichen Verbrauchserfassung und Darstellung
Konkrete Regelungen sind auch hinsichtlich der geforderten monatlichen Verbrauchsinformationen für den Mieter notwendig. Es ist exakt festzulegen, welche Informationen in welchem Format bis zu welchem Termin zu übermitteln und darzustellen sind und wie der Mieter darauf zugreifen kann. Hier muss der elektronische Weg für die Darstellung der Verbrauchsinformation möglich sein. Der Mieter muss in der Lage sein, seinen Verbrauch schnell und auskunftsstark zu erfassen, um sein Verbrauchsverhalten entsprechend anzupassen. Unterschiedliche Ausgabeformate sind hierbei hinderlich. In Anlage A wird dies näher erläutert.
- Schaffung von Transparenz bei Abrechnung und Datenaustausch durch die Fernauslesung
Die Ermächtigung aus § 6 Abs. 1 Nr. 5 GEG sollte in der Heizkostenverordnung umgesetzt werden. Die durch das EED geforderte kontinuierliche Datenbereitstellung der Verbrauchsdaten macht einen sensiblen Umgang mit dem Datenschutz erforderlich. Zugleich braucht es ein einheitliches Format für die Datenübergabe. Dieses muss sicherstellen, dass der Abrechnungs-Dienstleister problemlos gewechselt werden kann und dennoch die Abrechnung auf den bereits installierten Geräten durchführbar bleibt. Gleiches gilt für die Übertragung an Dritte zur Weiterverarbeitung im Rahmen des Energiemonitorings oder für Abrechnungsdienstleistungen. Entsprechende Regelungen könnten im Rahmen der DIN- oder VDI-Normen für die Fernablesungen von Erfassungsgeräten erfolgen.
- Verlängerung der Nachrüstpflicht für Heizkostenverteiler bis Ende 2030
Die in der EED vorgesehenen Fristen für die Nachrüstung von vorhandenen Erfassungsgeräten mit der Funktion der Fernauslesbarkeit sind zu kurz. Zunächst sind bereits Gerätemietverträge für Laufzeiten von bis zu 10 Jahren außerhalb von AGB-Regelungen bindend auch nach dem 01.01.2017 geschlossen worden. Die Nachrüstpflicht würde entweder Gebäudeeigentümer oder die Messdienste erheblich belasten. Es erscheint ökologisch nicht sinnvoll, funktionierende Geräte vorzeitig auszutauschen und zu vernichten. Eine solche Vorgehensweise wäre mit dem Zweck der EED kaum vereinbar.
Die Übergangsfrist sollte daher 10 Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung betragen.
- Regelung zu Laufzeiten bei Gerätemietverträgen
Derzeit bestehen erhebliche Unsicherheiten für Investitionen in die Gerätetechnik, weil nach der aktuellen Rechtsprechung Gerätemietverträge in AGB mit Verbrauchern nicht auf 10 Jahre geschlossen werden können. Eine solche Unsicherheit führt zu kalkulatorischen Risikoaufschlägen und damit zu höheren Kosten. Hier könnte eine Regelung speziell für die Miete von Messgeräten und dafür notwendige Übertragungstechnik analog § 32 AVBFernwärmeV für Abhilfe sorgen. Dazu fehlt jedoch bislang die notwendige gesetzliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. für Fernwärme § 310 Abs. 2 BGB).
- Korrekturen der aktuellen Regelungen in der HeizkV
Die Änderung der Heizkostenverordnung sollte dazu genutzt werden, die Fehler und Unklarheiten in der derzeitigen Fassung der Verordnung zu bereinigen. Dies betrifft vor allem die Problematik der Wärmeabgabe über Verteilerleitung bei nicht freiliegenden Leitungen (BGH, Urteil vom 15.03.2017 – VIII ZR 5/16 -), die Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsgrade bei der Kostenabtrennung für Warmwasserbereitung, eine fehlende Regelung bei Ausfall des Wärmezählers für die Warmwasserbereitung und Probleme der Anknüpfung von HeizkostenV und VDI 2077 für erneuerbare Energien und multienergetische Anlagen. Lösungsvorschläge sind insoweit in Anlage B zusammengefasst.
Die Verbände
DEUMESS e.V.
KUM e.V.
Stammtisch Sächsischer Wärmekostenabrechner
Anlagen: