
Trinkwasser gehört in Deutschland zu den am strengsten kontrollierten Lebensmitteln. Das Gesundheitsministerium hat bereits zum 24.06.2023 die Trinkwasserverordnung neu strukturiert und die Anforderungen der EU-Trinkwasserrichtlinie berücksichtigt und in nationales Recht umgesetzt.
Die novellierte Trinkwasserverordnung sieht unter anderem die Einführung eines risikobasierten Trinkwasserschutzes vor, führt neue Parameter ein und legt niedrigere Grenzwerte für Schadstoffe wie Chrom, Arsen und Blei fest. Betreiber von Wasserversorgungsanlagen werden außerdem verpflichtet, alte Bleileitungen stillzulegen oder auszutauschen.
All diese Anforderungen treffen primär die Wasserversorger, die bis zur Übergabestelle an die Hauswasseranlage Verantwortliche sind. Für die Eigentümer und Gebäudebetreiber gibt es ebenfalls einige Punkte, die beachtet werden müssen, da diese für die Wasserqualität ab dieser technischen und rechtlichen Schnittstelle verantwortlich sind.
- Risikobasierter Trinkwasserschutz
Mit der neuen TrinkwV wird eine neue Strategie verfolgt. Es sollen Schadstoffe nicht nur kontrolliert werden, sondern die Wasserversorger sind verpflichtet, frühzeitig potentielle Risiken und Gefahren für die Wasserversorgung zu erkennen und angemessen darauf zu reagieren. Die Strategie basiert auf einer Risikoabschätzung in Bezug auf die gesamte Wasserversorgungskette: von der Wassergewinnung und Wasseraufbereitung über die Speicherung und Verteilung bis hin zur Trinkwasserentnahme aus dem Wasserhahn.
Im besten Fall werden so potentielle Gefahren frühzeitig erkannt und bereits Maßnahmen ergriffen, bevor irgendwelche Belastungen auftreten. Die Umsetzung eines solchen Konzeptes muss von den jeweiligen örtlichen Wasserversorgern bis zum 12.01.2029 erfolgen.
Die für den Verbraucher gemäß§ 45 TrinkwV bestimmten Angaben sind vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf der Wasserjahresabrechnung in Textform anzugeben. Außerdem muss der Betreiber der Wasserversorgungsanlage über eine Internetseite, auf die der Verbraucher in der Abrechnung hinzuweisen ist, die in§ 46 TrinkwV genannten Informationen über Wassergewinnungsanlage, Wasserqualität, Wasserhärte usw. erteilen.
- Bleileitungen müssen weichen
Gemäß § 17 TrinkwV müssen bis zum 12.01.2026 Trinkwasserleitungen oder Teilstücke von Trinkwasserleitungen aus dem Werkstoff Blei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entfernt oder stillgelegt werden. Blei ist auch in geringer Konzentration gesundheitsschädlich. Wenn Wasser durch solche Leitungen fließt, wird der hierfür geltende niedrige Grenzwert von 0,01 mg/I Trinkwasser in der Regel überschritten. Die Bleileitungen müssen deshalb nun innerhalb der Übergangsfrist bis 12.01.2026 ausgetauscht werden.
Mit dieser Vorschrift kommen erhebliche Kosten auf Teile der Wohnungswirtschaft, insbesondere auf Eigentümer von historischen und auch denkmalgeschützten Gebäuden zu, denn die bleihaltigen Leitungen sind meist nach der oben genannten Schnittstelle zu finden.
Wie bei solchen Regelungen üblich, hat der Verordnungsgeber Übergangsfristen geschaffen, weil nicht immer sichergestellt sein kann, ob innerhalb dieser Übergangsfrist Bleileitungen tatsächlich stillgelegt bzw. ausgetauscht werden können. Allerdings setzt eine Übergangsregelung immer einen schriftlichen Antrag an das zuständige Gesundheitsamt voraus, dem entsprochen werden wird, wenn der
- Betreiber des betroffenen Teils der Wasserversorgungsanlage vor dem 12.01.2026 einem in ein Verzeichnis eines Wasserversorgungsunternehmens eingetragenen Installationsunternehmen einen unbedingten Auftrag zur Entfernung oder zur Stilllegung der Trinkwasserleitungen oder Teilstücke erteilt hat
und
- das Installationsunternehmen bescheinigt, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen voraussichtlich erst bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nach dem 12.01.2026 abgeschlossen werden kann.
- Neuerungen zur Legionellenprüfung
Die Trinkwasserverordnung schreibt schon seit ihrer Überarbeitung im Jahr 2011 die regelmäßige Kontrolle der Wasserqualität auf Legionellenbefall vor, weil die ubiquitär vorkommenden Stäbchenbakterien in hoher Konzentration ein Gesundheitsrisiko für Menschen darstellen können.
Zusammengefasst gilt seit der Novellierung der Trinkwasserverordnung nun folgendes:
- Die Häufigkeit der Beprobungen ist unverändert, die Pflicht zur Legionellenprüfung besteht weiterhin alle drei Jahre.
- Hinsichtlich der Objekte, die beprobungspflichtig sind, gelten die gleichen Anforderungen wie vor der Novelle, was erfreulich ist.
- Seit der novellierten Trinkwasserverordnung reicht es für die Maßnahmenpflicht aus, wenn bei der Trinkwasseruntersuchung der technische Maßnahmenwert von 100 koloniebildenden Einheiten (KBE) erreicht wird,. Aus einem „Überschreiten“ des Maßnahmewertes wurde ein „Erreichen“. Damit ist klargestellt, dass auch schon bei dem Wert 100 und nicht erst ab > 100 zu handeln ist. Die Maßnahmen, die ab Erreichen des Maßnahmewertes zu ergreifen sind, bleiben ebenfalls gleich. Es sind dies: Untersuchungen zur Klärung des Ursachengrundes, Anzeige an das Gesundheitsamt sowie eine schriftliche Risikoabschätzung (aus Gefährdungsanalyse wurde Risikoabschätzung) unter Beachtung der Empfehlungen des Umweltbundesamtes sowie die Vornahme entsprechender Mangelbeseitigungsmßnahmen.