Änderung der Trinkwasserverordnung

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens über die Ordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften haben die Bundesministerien für Gesundheit sowie für Ernährung und Landwirtschaft den Verordnungsentwurf vom 03.11.2017 in den Bundesrat eingebracht. Die Beschlussfassung über die Verordnung steht auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung am 15.12.2017.

Der Verordnungsentwurf weicht von dem Referentenentwurf vom 27.06.2017 insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Regelungen für die Erprobung von Trinkwasseranlagen auf Legionellen erheblich ab. Die Regelungen für die Legionellenprüfung werden nunmehr in einem § 14b der Trinkwasserverordnung zusammengefasst.

In § 14b Abs. 1 werden die Voraussetzungen für die Untersuchungspflicht aufgezählt.

Abs. 2 der neu geschaffenen Norm beschäftigt sich mit der Frage, durch wen die vorgeschriebenen Untersuchungen durchzuführen sind. Es wird festgelegt, dass dies eine Untersuchungsstelle sein muss, die nach § 15 Abs. 4 zugelassen ist. Darüber hinaus wird festgelegt, dass der Untersuchungsauftrag sich auch auf die jeweils dazugehörende Probenahme erstrecken muss.

Aus der Formulierung kann entnommen werden, dass nur noch einheitliche Aufträge über die Durchführung der Untersuchung und die dazugehörende Probenahme erteilt werden dürfen. Daraus würde sich dann ergeben, dass die Beauftragung nur gegenüber der zugelassenen Untersuchungsstelle möglich ist.

In dem Verordnungsentwurf vom 27.06.2017 wurde dieses Ziel noch ausdrücklich in der Begründung angegeben. In der Begründung zum neuen Entwurf wird dies in der Begründung nicht mehr so explizit angesprochen. Gerade zu Abs. 2 des §§ 14 Buchst. b im Verordnungsentwurf wird in der Begründung nur darauf hingewiesen, dass bereits bestehende Regelungen übernommen wurden.

Auch § 15 Abs. 4 TrinkwV wird ebenfalls neu gefasst. Es verbleibt jedoch bei dem Grundsatz, dass die nach der Verordnung erforderlichen Untersuchungen des Trinkwassers einschließlich der Probenahmen nur von dafür zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden dürfen.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber mit der Änderung das Ziel weiterverfolgt, dass die Probenahme nur direkt bei der zugelassenen Untersuchungsstelle beauftragt werden kann, auch wenn er dies nicht mehr so explizit in der Verordnungsbegründung angibt. Der Text der Verordnung wird von den Gesundheitsämtern, die für den Vollzug zuständig sind, sicher nicht weit ausgelegt werden. Dafür spricht auch, dass einzelne Gesundheitsämter bereits nach der aktuellen Rechtslage Probenahmen durch Dienstleister, die nicht zugelassene Untersuchungsstellen sind, in Frage stellen.

Die Änderungen sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Dies kann kurzfristig bereits nach der Zustimmung des Bundesrates erfolgen.