Mietminderung bei fehlender Möglichkeit der Funkauslesung

Insbesondere beim Wechsel des Abrechnungsunternehmens unter Weiterführung der bestehenden Gerätemietverträge stellt sich häufig die Frage, welche Leistungen im Rahmen des Gerätemietvertrages geschuldet werden.

Ganz besonders häufig treten Probleme bei der Weiternutzung von Funkanlagen auf. Es soll daher hier beleuchtet werden, welche Pflichten des Vermieters bei der Vermietung von Funk-Messgeräten bestehen.

Nach § 535 BGB, der grundlegend auch für die Miete von Messgeräten anzuwenden ist, hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Darüber hinaus hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.

Für die Frage, in welchem Umfang die Funktionen der Geräte zur Verfügung gestellt werden müssen, muss also zunächst definiert werden, was als der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand ist. Hierzu muss der Mietvertrag hergenommen werden und geprüft werden, welcher Funktionsumfang nach dem Vertrag vereinbart ist.

Soweit im Vertrag die Miete von funkauslesbaren Messgeräten, Funkmodulen, Datenkommunikation, Knotenpunkten oder Funkgateways vereinbart ist, gehört die Funktionalität der Funkauslesung zum vertragsgemäßen Gebrauch. Diese Funktionalität muss während der gesamten Mietdauer zur Verfügung gestellt werden.

Problematisch ist insoweit, dass die Funksysteme einzelner Geräte vermietertechnisch so gestaltet sind, dass eine Funkauslesung nur dem jeweiligen Vermieter und nicht auch anderen Messdiensten möglich ist. Solange die Auslösung im Rahmen des Mietvertrages durch den Gerätevermieter mit angeboten wird und die Daten auch nach Beendigung eines Abrechnungsvertrages mit dem Gerätevermieter zur Verfügung gestellt werden, bestehen keine Bedenken. Soweit die Datenauslösung jedoch abgelehnt wird, stellt sich die Frage, ob der Gerätevermieter dann seiner Verpflichtung zur Überlassung der Geräte in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand noch nachkommt.

Hier wird die Ansicht vertreten, dass bei faktischer Unmöglichkeit der Nutzung einer Funktion der Messgeräte der vertragsgemäße Gebrauch eingeschränkt ist.

Daraus ergeben sich mehrere Rechtsfolgen.

Zum einen ist die Gerätemiete gemäß § 536 Abs. 1 BGB gemindert. Hier stellt sich die Frage, wie hoch die Minderung zu bewerten ist. Nach dem Gesetz richtet sich die Minderung nach dem Grad der Gebrauchsbeeinträchtigung, wobei unerhebliche Minderungen der Gebrauchstauglichkeit außer Betracht bleiben.

In diesen Fällen wird in der Regel das Argument vorgetragen, dass eine Messung und analoge Ablesung der Geräte weiterhin möglich ist. Richtig ist, dass eine Nutzung der Messgeräte weiter möglich bleibt. Die Funkauslesung hat jedoch den erheblichen Vorteil, dass ein Zugang zu den Wohnungen nicht notwendig ist. Damit wird ein erheblicher organisatorischer und personeller Aufwand erspart. Dieser Nutzungsvorteil entfällt. Es wird hier daher davon ausgegangen, dass die Mietminderung zumindest bei 50 % der vereinbarten Miete anzusiedeln ist.

Darüber hinaus ergibt sich auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Nach § 543 BGB kann der Mietvertrag fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Der wichtige Grund kann insbesondere in einer Vertragsverletzung bestehen. Eine solche Vertragsverletzung liegt jedenfalls vor, wenn dauerhaft die Nutzung einer wichtigen Funktionsmöglichkeit des Mietgegenstandes ausgeschlossen wird.

Soweit der Kündigungsgrund in einer Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag besteht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig.

In einem solchen Fall sollte also frühzeitig eine Frist gesetzt werden, in der der Zugang zu den Funkdaten ermöglicht wird und eine Zusicherung der Übermittlung der Funkdaten gefordert werden. Nach Ablauf der Frist ohne eine solche Zusicherung bzw. Freigabe des Funksystems würden die Voraussetzungen für eine außerordentliche fristlose Kündigung der Mietverträge vorliegen.

Dritte denkbare Rechtsfolge wäre ein Schadenersatzanspruch. Durch die Einschränkung der Funkauslesung wird der Gerätemieter gezwungen, kostenintensiv die Messgeräte analog abzulesen. Die Zusätzlich entstehenden Kosten für die Organisation und Durchführung der Ablesung, sowie die Übernahme der Ablesedaten in die Abrechnungssoftware, entstehen nur wegen der Vertragsverletzung des Gerätevermieters. Diese Zusatzkosten sind demnach Mangelfolgeschaden, für den vom Vermieter gemäß § 536a BGB Ersatz verlangt werden kann.

Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Verweigerung der weiteren Nutzung der Funk-funktionalität auch wettbewerbsrechtlich zu beanstanden ist. Die Ausführungen des Bundeskartellamts in der Sektoruntersuchung Submetering über die Darstellung und Analyse der Wettbewerbsverhältnisse bei Ablesediensten für Heiz- und Wasserkosten vom Mai 2017 legen nahe, dass gerade ein solches Verhalten zur Behinderung des Wettbewerbs im Abrechnungsmarkt führen kann und es sich daher als wettbewerbswidrig darstellen könnte.