Kein Strafabzug bei fehlendem Wärmezähler für Warmwasser

In einer Berufungsentscheidung vom 15.06.2017 (Aktenzeichen 67 S 101/17) hat das Landgericht Berlin geurteilt, dass Mietern ein Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV nicht zusteht, auch wenn der Vermieter keinen Wärmezähler zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemenge installiert hat.

Sachverhalt

Der Vermieter hat entgegen § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkV keinen Wärmezähler für die Erfassung der Wärmemenge zur Warmwasserbereitung installiert. Er rechnete über die Heizkosten einer Abrechnungsperiode nach dem 31.12.2013 (Ende der Übergangsfrist) auf der Grundlage der Berechnungsformel zur Ermittlung der Wärmemenge für Warmwasserbereitung ab. Der Mieter hatte zunächst die Heizkostenabrechnung vollständig ausgeglichen und verlangt jetzt eine Rückzahlung in Höhe des 15-prozentigen Kürzungsrechtes aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung.

Entscheidung

Nachdem bereits das Amtsgericht Berlin-Mitte die Klage abgewiesen hatte, weist auch das Landgericht Berlin die Berufung des Mieters zurück.

Nach Ansicht des Landgerichts Berlin steht dem Mieter ein Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV nicht zu, auch wenn es der Vermieter entgegen § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkV unterlassen hat, einen Wärmezähler zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallenden Wärmemengen zu installieren, aber die Abrechnung des Heiz- und Warmwasserverbrauchs des Mieters in der Heizkostenabrechnung nach erfasstem (Einzel-) Verbrauch abrechnet.

Ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 S. 1 HeizkV besteht nach Ansicht des Gerichts nur dann, wenn entgegen den Vorschriften der Heizkostenverordnung verbrauchsunabhängig abgerechnet wird, nicht aber, wenn die Abrechnung aus sonstigen Gründen fehlerhaft ist. Nach diesen Maßgaben bestehe ein Kürzungsrecht nicht, wenn die Abrechnung verbrauchsabhängig erfolgt ist. Durch den Verstoß gegen § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkV sei zwar ein formaler Verstoß gegen die Vorgaben der Heizkostenverordnung gegeben, gleichwohl sei die Abrechnung verbrauchsabhängig erfolgt.

Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen von Lammel in ZMR 2016, 6. Dort wird ausgeführt, dass auch bei einer Ermittlung der Wärmemenge für Warmwasser nach der Formel der Verbrauch an Warmwasser in der Liegenschaft zugrunde gelegt wird, also auch bereits die Kostenabtrennung auf einer Verbrauchserfassung beruht. Darüber hinaus wird die Kostenverteilung sowohl für die Heizwärme, als auch für die Wärme für Warmwasserbereitung auf der Grundlage der in den Wohnungen erfassten Heizverbräuche und Warmwasser vertraulich gestützt. Die Abrechnung sei demnach zumindest hinsichtlich der Einzelabrechnungen mit den Mietern verbrauchsabhängig.