Entwurf der DIN 14767 zu Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern

Rauchwarnmelder sind zwischenzeitlich in ganz deutlich Deutschland zumindest im Neubau vorgeschrieben. Für die meisten Bundesländer gilt auch eine Nachrüstpflicht im Bestand. Seit Jahren wird im Zuge der Funkausstattung von Wohnungsliegenschaften daran gearbeitet, dass auch die Rauchwarnmelder im Rahmen einer Ferninspektionen überwacht werden können.

Die Rahmenbedingungen für Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern ergeben sich aus den Regeln der Technik, die bislang in der DIN 14676 vom September 2012 vorgegeben werden. Danach war die Ferninspektion von Rauchwarnmeldern per Funk nur eingeschränkt möglich. Insbesondere die Kontrolle der Funktion des Warnsignals, die Kontrolle der Raucheintrittsöffnungen und die Überwachung des Umfelds auf freien Raucheintritt sind nach der aktuell gültigen Fassung der DIN 14676 nur eingeschränkt mittels Ferninspektion durchführbar.

Nunmehr wurde Ende September 2017 ein Entwurf für die Neufassung der DIN 14767 veröffentlicht. Der Entwurf führt zunächst dazu, dass die DIN nunmehr in 2 Teile zerfällt. Teil 1 beschäftigt sich mit Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung. Teil 2 beschäftigt sich mit den Anforderungen an Fachfirmen. Insbesondere wird in Teil 2 geregelt, wie der Nachweis der Fachkompetenz für Dienstleistungserbringer erfolgen soll und welche Mindestqualifikation und Prüfungsinhalte zu erbringen sind. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für die Durchführung von Prüfungen geregelt.

Teil 1 der DIN 14676 enthält nunmehr neue Regelungen für die Durchführung der Inspektionen.

Auch in Zukunft muss die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders regelmäßig überprüft und durch Instandsetzungsmaßnahmen sichergestellt werden. Rauchwarnmelder sind nach Herstellerangaben jedoch mindestens einmal im Abstand von 12 Monaten einer Inspektion zu unterziehen. Der 12-monatige Turnus darf höchstens um 3 Monate überschritten werden. Die Ergebnisse der Inspektionen und der eventuell notwendig gewordenen Instandsetzungsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

Die Inspektionen müssen mindestens eine Kontrolle beinhalten, ob die Raucheintrittsöffnungen frei sind, ob eine funktionsrelevante äußere Beschädigung des Rauchwarnmelders vorliegt, ob die Umgebung von 0,5 m um den Rauchwarnmelder frei von Hindernissen ist, die das Eindringen von Brandrauch in den Rauchwarnmelder behindern könnten. Darüber muss die Inspektion die Auslösung der Prüfeinrichtung beinhalten.

Die DIN 14676-1 enthält nunmehr auch die Definition verschiedener Inspektionsverfahren. Dafür definiert die DIN verschiedene Rauchwarnmeldertypen nach ihren technischen Eigenschaften. Es werden 3 Verfahrenstypen (Typen A, B und C) unterschieden.

Nach dem Verfahren A ist die notwendige Inspektion inklusive einer Sichtprüfung in einem Maximal-Intervall von 12 (+3) Monaten vorzunehmen. Die Vorgaben des Herstellers sind dabei zu beachten. Rauchwarnmelder für dieses Verfahren müssen keine zusätzlichen Funktionen gegenüber den Anforderungen der DIN EN 14604 aufweisen. Es handelt sich demnach um Rauchwarnmelder, die nicht über eine technische Vorrichtung für Ferninspektionen per Funk verfügen.

Die Geräte, die für das Verfahren B zugelassen sind, müssen ebenfalls einer notwendigen Inspektion in einem Maximal-Intervall von 12 (+3) Monaten unterzogen werden. Die Rauchwarnmelder des Typs B müssen folgende funktionsrelevante Eigenschaften selbstständig und wiederkehrend mindestens alle 12 (+3) Monate prüfen: Rauchkammer, Energieversorgung, Demontageerkennung und Warnsignale. Der Gerätestatus ist mindestens alle 12 (+3) Monate auszulesen und an die verantwortliche Stelle zu übertragen. Die DIN spricht bei diesen Geräten auch von Meldern mit Teil-Ferninspektion.

Funktionsrelevante Abweichungen sind dem Nutzer am Rauchwarnmelder anzuzeigen. Die Dokumentation erfolgt zum Zeitpunkt der Statusübertragung.

Zusätzlich müssen die Raucheintrittsöffnungen und die Umgebung der Rauchwarnmelder alle 36 (+6) Monate vor Ort inspiziert und dokumentiert werden. Hier ist also in einem 3-jährigen Turnus eine Sichtprüfung notwendig.

Letztlich werden die Rauchwarnmelder des Typs C als Melder mit kompletter Ferninspektion definiert.

Auch hier ist eine Inspektion in einem Maximal-Intervall von 12 (+3) Monaten vorzunehmen. Die Rauchwarnmelder dieses Verfahrens müssen jedoch folgende Eigenschaften des Rauchwarnmelders selbständig wiederkehrend mindestens alle 12 (+3) Monate prüfen: Rauchkammer, Energieversorgung, Demontageerkennung, Raucheintrittsöffnungen und Umgebungsüberwachung sowie Warnsignale. Auch hier ist der Status dieser Eigenschaften des Gerätes mindestens alle 12 (+3) Monate auszulesen und der verantwortlichen Stelle zu übertragen. Abweichungen sind auch hier dem Nutzer mindestens am Rauchwarnmelder anzuzeigen. Der Gerätestatus muss auch für den Nutzer selbst jederzeit abrufbar sein.

Da hier auch die Raucheintrittsöffnungen und Umgebungsüberwachung durch das Gerät selbst erfolgt, sind Sichtprüfungen vor Ort nicht notwendig.

Je nach Umfang der Inspektionsfunktionen der Rauchwarnmelder wird demnach in Zukunft eine vollständige Ferninspektion ohne notwendige Sichtprüfung bzw. eine Teil-Inspektion mit einem verlängerten Turnus der Sichtprüfung möglich sein.

Noch ist die DIN 14676-1:2017-10 ein Entwurf. Die endgültige Fassung wird jedoch im 1. Halbjahr 2018 erwartet.