Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften

Die Bundesministerien für Gesundheit sowie für Ernährung und Landwirtschaft haben einen Entwurf für eine Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften mit Stand vom 27.06.2017 vorgelegt.

Der Verordnungsentwurf enthält für die Messdienstbranche bedeutende Inhalte. Insbesondere sind für die derzeit auch im Bereich der Legionellen tätigen Unternehmen die Legaldefinition des Begriffs der Gefährdungsanalyse, die Regelung für die Verantwortlichkeit zur Beauftragung von Trinkwasseranalysen sowie die Anzeigepflicht für Labore bei Überschreitung des Maßnahmenwertes und die Konkretisierungen zur Informationspflicht des Betreibers relevant.

  1. Definition Gefährdungsanalyse

Unter § 3 Nr. 15 der Trinkwasserverordnung soll die Legaldefinition der Gefährdungsanalyse eingeführt werden. Demnach ist eine Gefährdungsanalyse die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit, ausgehend von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung, von den Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung, von den beobachteten Abweichungen, von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie sonstigen Erkenntnissen über die Anlage und deren Nutzung.

Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass ein zentraler Begriff der Trinkwasserverordnung nunmehr konkretisiert werden soll. Wünschenswert wäre jedoch, die Anforderungen an die Gefährdungsanalyse konkreter zu fassen. Auch nach der jetzt vorgesehenen gesetzlichen Definition besteht ein großer Spielraum dafür, welchen Untersuchungs- und Beurteilungsumfang die Analyse erreichen soll. Der Spielraum für Nachforderungen durch das jeweilige Gesundheitsamt bleibt auch nach der gesetzlichen Definition des Begriffs groß.

  1. Beauftragung durch den Betreiber

In dem neugefassten § 15 Abs. 4 soll festgeschrieben werden, dass die Untersuchungen und Probenahmen nur vom Unternehmer oder vom sonstigen Inhaber (UsI) der Wasserversorgungsanlage beauftragt werden dürfen. Konkret wird der folgende Satz in den Verordnungstext eingefügt: „Die nach § 14, § 14a Absatz 1 und § 16 Absatz 2 und 3 erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen dürfen nur vom Unternehmer oder vom sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage beauftragt werden.“

Durch die Regelung soll verhindert werden, dass durch Dritte in einer Beauftragungskette Manipulationen bei oder vor der Probennahme und Untersuchung erfolgen können.

Es ist jedoch fraglich, ob für eine solche Regelung ein tatsächlicher Bedarf besteht. Worin soll das Interesse eines Dritten, der mit der Verwaltung der Immobilie betreut ist, liegen, derartige Manipulationen gegen den Willen des Eigentümers vorzunehmen. In der Verordnungsbegründung heißt es, dass neben dem UsI auch eine in seinem Auftrag handelnde Person die Trinkwasseruntersuchung in Auftrag geben kann. Eine Auftragserteilung durch Dritte sei jedoch nicht gestattet. Hier stellt sich die Frage, ob nicht auch eine im Auftrag des UsI handelnde Person bereits ein Dritter ist?

Zu berücksichtigen ist auch, dass auch ein Hausmeister, bzw. ein beauftragter Messdienst, im Auftrag des UsI handeln könnte. Damit wäre die Regelung dann allerdings völlig sinnentleert.

Für die Hausverwaltung stellt sich die Frage, ob bei einer einschränkenden Auslegung auch der Hausverwalter nicht mehr zur Auftragserteilung berechtigt wäre. Bei einer weiten Auslegung der Regelung, nach der eine Beauftragung eines Dritten mit der Auftragserteilung möglich wäre, könnte dann auch der Hausmeisterdienst bzw. der Messdienst mit der Beauftragung von Laboruntersuchungen beauftragt werden.

Soweit der Verordnungsgeber tatsächlich die Einbeziehung Dritter in die Auftragserteilung ausschließen will, so ist darauf hinzuweisen, dass in großem Umfang Verträge mit Unternehmen abgeschlossen wurden, die lediglich die Probennahme nach den einschlägigen Regeln der Technik und den Vorgaben der Trinkwasserverordnung durchführen, selbst jedoch nicht die Laboruntersuchungen erbringen können.

Diese Unternehmen beauftragen dann akkreditierte Labore mit der Untersuchung. Dieses Geschäftsmodell, auf dem derzeit eine große Anzahl bestehender und auch langfristig geschlossener Verträge beruhen, würde mit der Verordnungsänderung unzulässig. Insoweit müsste zumindest eine Übergangsfrist, die unter Berücksichtigung üblicher Vertragslaufzeiten bemessen wird, vorgesehen werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass derzeit bereits einzelne Gesundheitsämter eine Beauftragung der Labore durch den Messdienst als problematisch ansehen.

  1. Anzeigepflicht für Labore

Nach § 15 Buchst. a Abs. 1 sollen beauftragte Labore verpflichtet werden, bei Legionellenkontaminationen unmittelbar direkt das Gesundheitsamt zu informieren. Bislang war eine solche Pflicht nicht Bestandteil der Trinkwasserverordnung. Verpflichtet war bislang der UsI. Problematisch ist die direkte Anzeige dahingehend, dass dem UsI eine Reaktion auf den Laborbefund vor dem Einschreiten des Gesundheitsamts unter Umständen nicht möglich ist. Je nach Reaktionsgeschwindigkeit des Gesundheitsamts könnten die Nutzer der Immobilie bereits vom Gesundheitsamt in Kenntnis gesetzt worden sein, bevor dem UsI die Ergebnisse der Laboruntersuchung vorliegen.

Eine solche zeitliche Abfolge kann bereits zu einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem UsI und den Nutzern der Immobilie führen.

  1. Information der Verbraucher

In § 21 Abs. 1 wird klargestellt, dass den betroffenen Verbrauchern auf Anfrage einzelne Analyseergebnisse zur Verfügung gestellt werden müssen. Allein die Erfüllung der bereits bestehenden Informationspflichten und die Zurverfügungstellung geeigneten Informationsmaterials ist nach Ansicht des Verordnungsgebers nicht ausreichend. Die damit verbundene Informationspflicht erhöht den Verwaltungsaufwand bei den Immobilienverwaltern, ist jedoch im Rahmen der Konkretisierung der Informationspflichten des UsI konsequent.