Ermittlung des Heizölverbrauchs ohne Anfangs- und Endbestand?

Das Landgericht Stuttgart hatte sich in einer Entscheidung vom 03.07.2017 (Aktenzeichen: 5  S 116/17) mit der Frage zu beschäftigen, welche Angaben notwendig sind, um im Prozess den Heizölverbrauch für die Umlage im Rahmen der Heizkostenabrechnung nachzuweisen.

Sachverhalt

Der Kläger macht Nachzahlungen aus einer Betriebskostenabrechnung geltend. Der beklagte Mieter bestreitet die Menge des verbrauchten Heizöls. Der klagende Vermieter hatte zum Nachweis des Heizölverbrauchs lediglich die Belege für die im Abrechnungszeitraum stattgefundenen Heizöllieferungen vorgelegt. Bei der Berechnung des Verbrauchs wurde der Anfangsbestand und der Endbestand jeweils mit 0 angenommen.

Entscheidung

Die Berufungskammer des Landgerichts Stuttgart vertritt die Rechtsauffassung, dass der Brennstoffverbrauch durch den Vermieter nicht ausreichend dargelegt und bewiesen wurde. Es genüge entgegen der Ansicht des Klägers gerade nicht, lediglich die im streitgegenständlichen Zeitraum erfolgten Lieferungen darzulegen. Der Ölverbrauch kann denknotwendig rechnerisch nur unter Berücksichtigung der im Heizöltank bei Beginn und bei Ende des Abrechnungszeitraums vorhandenen Heizwärme ermittelt werden. Bei der Verwendung von Heizöl seien unter Umständen sogar nicht nur der Anfangs- und der Endstand des Heizöltanks zu ermitteln, sondern gegebenenfalls auch zusätzlich verbrauchte Additive gegen Kalkablagerungen oder Rußbildung hinzuzusetzen.

Da die Heizanlage auch vor und nach den jeweiligen Stichtagen für Beginn und Ende des Abrechnungszeitraums in Betrieb war und zu diesen Stichtagen auch keine Betankung erfolgte, sei es denknotwendig ausgeschlossen, dass zu diesen Stichtagen die Anfangs- und Endbestände bei 0 gelegen haben sollen. Ohne den Nachweis des Anfangs- bzw. Endstandes ist daher eine Ermittlung des Heizölverbrauchs im Abrechnungszeitraum nicht möglich.

Eine Schätzung des Heizölverbrauchs durch das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Regelung greife nur ein, wenn eine echte Beweisnot vorläge. Beweisnot liegt doch nur vor, wenn der Kläger dies geltend machen würde und sich nicht lediglich darauf berufen würde, dass er den Heizölverbrauch bereits durch die Vorlage der Tankrechnungen nachgewiesen habe. Zudem müsste der Kläger hinreichende Grundlagen für eine Schätzung vorgetragen haben. Eine Grundlage könne auch nicht in den vorgetragenen Heizölverbräuchen der Vorjahre gefunden werden, da auch diese Verbräuche bestritten wurden und sich aus den Abrechnungen ergibt, dass auch dort Anfangs- und Endbestände nicht angesetzt wurden.

Einordnung der Entscheidung

Die Entscheidung enthält keine neuen überraschenden Rechtsansichten, fasst aber nochmals die Pflichten bei der Ermittlung des Heizölverbrauchs zusammen.

Deutlich wird aus der Entscheidung, dass bei Fehlen einzelner Werte auch eine Schätzung möglich wäre. In diesen Fällen muss aber eine ausreichende Grundlage für die Schätzung ermittelt und im Zweifel auch dem Gericht erläutert werden.

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass nach einer nachvollziehbaren Ermittlung des Jahresgesamtverbrauchs die Kosten für das verbrauchte Heizöl nach der first-in/first-out-Methode ermittelt werden. Dabei wird angenommen, dass zunächst das zuerst gelieferte Heizöl wieder aus dem Heizöltank entnommen wird. Bei der Kostenermittlung werden dann auch zunächst die Preise für die frühsten Lieferungen angesetzt.